Der Verein / Informationen
Der gemeinnützige Verein WAHRHEITSKÄMPFER wurde im Februar 2019 gegründet.
Satzung Wahrheitskämpfer
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Wahrheitskämpfer“. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt a. Main.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
Die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Volksbildung und des bürgerschaftlichen Engagements.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Herstellung, Pflege und Aktualisierung der Gedenkausstellung „Wahrheitskämpfer“.
Bei dieser Ausstellung handelt es sich um gemalte und gezeichnete Portraits ermordeter und verfolgter Journalistinnen und Journalisten aus der ganzen Welt.
Die Ausstellung pflegt das mahnende und ehrenvolle Andenken an die ermordeten und verfolgten Journalisten in Wort und Bild.
Ein weiteres Ziel der Ausstellung ist, ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass die Pressefreiheit ein Wert ist, der an vielen Orten der Welt bedroht ist und verteidigt werden muss.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kostenerstattungen sind nach Maßgabe der Finanzen des Vereins und auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Die Künstler erhalten, sofern es die Finanzlage des Vereins zulässt, eine Gebühr für die Nutzung ihrer Kunstwerke.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Vorstand ist befugt, einen Beirat einzusetzen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann auch per E-Mail versandt werden.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden der Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter/ihrer Stellvertreterin und dem Kassierer/der Kassiererin. Bei Uneinigkeit im Vorstand entscheidet der/die Vorstandsvorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung zur Verteilung der Aufgaben im Vorstand. Die Sicherung künstlerischer Standards obliegt dem Vorstandsvorsitzenden/ der Vorstandsvorsitzenden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der abgewählte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand sein Amt angetreten hat. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist nach außen und nach innen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf/dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins „Wahrheitskämpfer e.V.“ an die deutsche Sektion von „Reporter ohne Grenzen e. V.“. Die deutsche Sektion von „Reporter ohne Grenzen e. V.“ hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Gründungsversammlung hat am 8.2.2019 folgende Beitragsordnung beschlossen:
Festlegung der Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 3 € pro Monat (entsprechen 36 €/Jahr), zahlbar monatlich/vierteljährlich/jährlich im Voraus.